Allgemeine Bedingungen zum Kaffeemeister-Mietvertrag

  1. Geltungsbereich
    1. Der Mieter hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese Bedingungen nicht an den Mietvertrag angehängt werden, sondern über eine Webseite zur Verfügung stehen. Die nachstehenden allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Vermieter hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Zusicherungen Dritter und Vereinbarungen mit Dritten sind ausschließlich dann bindend, wenn diese schriftlich bestätigt wurden.
    2. Abgesehen von Ziffer 12, gilt für diese Vertragsbedingungen, dass anstelle des Begriffs Vermieter, nach erfolgter Vertragsübertragung auf MLF, MLF entsprechend zu verwenden ist.
  2. Lieferung und Übernahmebestätigung
    1. Der Mieter hat das Mietobjekt nach seinen Wünschen und Vorstellungen ausgesucht. Der Vermieter verpflichtet sich bei Zustandekommen des Mietvertrages, das Mietobjekt bei dem Lieferanten zu kaufen und dem Mieter während der Mietdauer zum Gebrauch zu überlassen.
    2. Lieferung und Montage des Mietobjektes erfolgen auf Kosten des Mieters am vereinbarten Standort. Der Mieter hat das Mietobjekt unverzüglich nach Lieferung für den Vermieter mit größtmöglicher Sorgfalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen, das mängelfreie Mietobjekt abzunehmen und dem Vermieter die Abnahme mittels einer Übernahmebestätigung schriftlich zu bestätigen. Hierbei ist die Angabe der Seriennummern eine selbständige Vertragspflicht des Mieters. Der Mieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Vermieter auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung vertraut und deshalb nach Erhalt der Übernahmebestätigung den Kaufpreis des Objektes an den Lieferanten auszahlt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Schäden freizuhalten, die daraus entstehen, dass der Mieter eine unvollständige und fehlerhafte Übernahmebestätigung ausstellt. Mit Zugang beim Vermieter wird die Übernahmebestätigung zum wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
    3. Weist das Mietobjekt Mängel auf, sind diese unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und zu rügen. Auf Wunsch des Vermieters ist das Mietobjekt mit einem auf das Eigentum des Vermieters hinweisenden Kennzeichen zu versehen.
    4. Hat der Mieter eine Verzögerung der Aufstellung oder Abnahme des Mietobjektes zu vertreten, so gilt der Tag, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen als Tag der betriebsbereiten Übernahme. Sofern Teillieferungen oder Nachlieferungen i.S.v. Ziff. 9.4 erfolgen, wird die Lieferung der jeweiligen Objekte durch die vom Mieter unterschriebene Übernahmebestätigung (Lieferschein) des Lieferanten nachgewiesen.
    5. Falls bis zum 7. Tag nach Lieferung keine Betriebsbereitschaftserklärung (Übernahmebestätigung) des Mieters beim Vermieter vorliegt, wird die anteilige Nutzungsentschädigung gem. B des Vertrages. ab diesem Tag berechnet.
    6. Verweigert der Mieter pflichtwidrig die Übernahme des Objektes, ist der Vermieter nach fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Summe aller Mietraten zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren oder niedrigeren Schadens nachzuweisen.
    7. Bei einem Austausch tritt das neue Mietobjekt an die Stelle des ursprünglichen Mietobjektes.
  3. Lieferhindernisse / Rücktritt des Vermieters
    1. Wird aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen der Kaufvertrag zwischen dem Vermieter und dem Lieferanten nicht geschlossen oder das Mietobjekt nicht geliefert oder kommt der Lieferant in Verzug, so hat der Vermieter den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Mietobjektes zu informieren und kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten, ohne dass dem Mieter hieraus Ansprüche gegen den Vermieter erwachsen, mit Ausnahme der Verpflichtung des Vermieters, eventuell vom Mieter erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten. Erfolgt kein Rücktritt, so beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf die Ansprüche, die dem Vermieter gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen. Vorbehalten bleibt der dem Mieter zustehende Anspruch auf Nutzungsüberlassung sowie auf sein Recht auf Rücktritt oder Kündigung; diese Ansprüche sind gegenüber dem Vermieter im Fall des Verzugs geltend zu machen.
  4. Instandhaltung und Wartung
    1. Der Mieter trägt die Aufwendungen für Steuern und Versicherungsbeiträge, die mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Vertragsobjektes verbunden sind. Reparaturkosten sind von dem Mieter zu tragen, soweit diese nicht bereits in dem Mietpreis enthalten sind (vgl. 4.4). Im Übrigen hat der Mieter das Mietobjekt sachgerecht und pfleglich zu behandeln und das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
    2. Der Mieter hat die notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten rechtzeitig durchführen zu lassen. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter das Recht, diese selbst durchzuführen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Mieter dem Vermieter mit der nächstfolgenden Mietzahlung zu erstatten.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nur an dem vertraglich vorgesehenen Ort zu nutzen. Sofern das Mietobjekt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird, muss eine schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
    4. Im Mietpreis sind enthalten:
      Die Überlassung der Mietgegenstände, die Durchführung von Wartungsarbeiten während der beim Vermieter gültigen Geschäftszeit (montags – donnerstags 8.00 – 17.00 Uhr / freitags 8.00·- 14.00 Uhr). Die Wartung hat den Zweck, die Mietgegenstände in betriebsbereiten Zustand zu versetzen und / oder zu erhalten. Die Wartung erfolgt ausschließlich durch den Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten. Sie beinhaltet das Prüfen, Pflegen im technisch notwendigen Umfang, das Beseitigen von Störungen und Schäden, Lieferung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, soweit nicht nachfolgend ein Ausschluss gegeben ist. Die im Mietpreis enthaltenen Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem abgerechneten Tassenvolumen auf Bedarf nachgeliefert. Der Mieter verpflichtet sich zu sachgemäßer Nutzung und ausschließlicher Verwendung der vom Vermieter empfohlenen Verbrauchsmaterialien für das Mietobjekt. Die Verbrauchsmaterial-Kalkulation ist Bestandteil der Monatsrate und Tassenpreise.
      Im Mietpreis nicht enthalten:
      Die nachfolgend aufgezählten Arbeiten sowie Belieferung mit Zubehör und Verbrauchsmaterialien sind im Mietpreis nicht enthalten und werden dem Mieter zu den jeweils vereinbarten Preisen gesondert in Rechnung gestellt: Die Belieferung mit Wasser, Frischmilchprodukten, , tägliche Reinigungsprogramme (Milchreinigungssystem, das Entleeren der Abfälle) Reinigungs- und Entkalkungsprogramm, Austausch von Wasserfilter, Behebung von kleinen Störungen, soweit diese vom Mieter aufgrund entsprechender An-/Einweisung selbst beseitigt werden können, zusätzliche Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht im Lieferumfang des jeweiligen Gerätes enthalten sind; Anlieferung, Installation und Abholung des Mietgegenstandes; Installation der dazugehörigen Software, Applikation und Software Updates; Kalibrierungsservice; Umprogrammieren auf Wunsch des Mieters nach der Ersteinstellung; nachträgliche Installation von Zubehör; Wartungsarbeiten auf Wunsch des Mieters außerhalb der beim Vermieter üblichen Geschäftszeiten; zeitweise Überlassung eines Ersatzgerätes wegen Instandsetzungsarbeiten, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind; Nach- und Auffüllen von Verbrauchsmaterial, insbesondere Kaffee und Milch; Wartungsarbeiten infolge unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung von nicht vom Vermieter freigegebenen Verbrauchsmaterialien. Ebenfalls nicht enthalten ist die notwendige Grundüberholung des Gerätes nach Überschreiten der max. Laufzeit oder –leistung (Herstellerangaben). Die Kosten hierfür werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Maßgebend für die Laufleistung ist der aktuelle Zählerstand des Gerätes.
    5. Der Mieter verpflichtet sich, während des Vertragszeitraums ausschließlich vom Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen empfohlene Materialien zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes zu verwenden.
    6. Preisanpassung
      Der Vermieter hat das Recht, durch schriftliche Änderungsanzeige den in diesem Vertrag vereinbarten Tassenpreis unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende im gleichen Verhältnis zu verändern, wie sich die Einkaufspreise des Vermieters für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder die Löhne ändern. Sofern innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten Preiserhöhungen von mehr als 6% verlangt werden, bedarf es für den 6% übersteigenden Teil der geforderten Preiserhöhung der Zustimmung des Mieters. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zugunsten des Mieters im Falle sinkender Einstandskosten des Vermieters. Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind vom Rohstoffmarkt bedingte Preisschwankungen für Kaffeeprodukte.
      Ändert sich während der Laufzeit des Mietvertrages der Umsatzsteuersatz oder die Beurteilung durch die Finanzverwaltung, so werden alle aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen (auch nach Ablauf des Vertrages) bzw. Mietzahlungen dem neuen Steuersatz angepasst.
  5. Zahlungsbedingungen; Abrechnung
    1. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist der Mietpreis ab dem Beginn der Mietzeit zum ersten Kalendertag des Abrechnungszeitraums jeweils für drei Monate im Voraus fällig und zahlbar. Die Mietraten werden nach Fälligkeit von dem Vermieter aufgrund der zu diesem Zweck vom Mieter erteilten Einzugsermächtigung per Lastschrift vom Bankkonto des Mieters eingezogen. Eine eventuell vereinbarte Sicherheit ist bei Übernahme des Mietobjektes fällig. Für die fristgerechte Zahlung gilt die Gutschrift des Mietpreises auf dem Konto des Vermieters. Zur Fälligkeit des Mietpreises für die, die monatliche Mindestabnahme überschreitenden Tassen gelten die Regelungen der Ziffern 5.2, 5.3 und 5.5 – 5.9 der Allgemeinen Mietbedingungen zum Mietvertrag. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Die Mietzahlungen setzen sich zusammen aus dem Mietpreis pro Tasse multipliziert mit der monatlichen Mindestabnahme sowie dem Preis für die tatsächlich angefallenen Folgetassen.
    3. Nicht genutzte Tassen im Rahmen der monatlichen Mindestabnahme verfallen am Ende eines jeden Abrechnungszeitraums. Nach Erreichen der monatlichen Mindestabnahme gilt der Folgetassenpreis.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, für die monatlichen Mietzahlungen und eventuell andere laufend zu zahlende Preise eine Dauermietrechnung entsprechend den getroffenen Zahlungsvereinbarungen für die gesamte Vertragslaufzeit zu erstellen.
    5. Die Abrechnung des effektiven Verbrauchs (Folgetassen) erfolgt im Nachhinein am letzten Tag der vereinbarten Periode. Wurde der Vertrag auf MLF übertragen, so ist der ursprüngliche Vermieter hiermit ermächtigt, den Mehrverbrauch, der die vereinbarte Mindestabnahme pro Monat (Folgetassen) übersteigt, auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Mieter zu berechnen. MLF behält sich vor, diese Regelung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und die Berechnung entweder selbst vorzunehmen oder durch einen anderen Dritten auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen.
    6. Dem Mieter werden die Tassen in Rechnung gestellt, die sich gemäß Zählerstand ergeben.
    7. Der Mieter verpflichtet sich, zum Ende der jeweiligen Übermittlungsintervalle, die der Vermieter oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte dem Mieter gesondert mitteilt, den Zählerstand in der vom Vermieter geforderten Art und Weise mitzuteilen. Die Verarbeitung der Zählerstandangaben erfolgt maschinell. Der Vermieter ist berechtigt, die Verarbeitung der Zählerstandangaben durch Dritte durchführen zu lassen.
    8. Geht die Zählerstandkarte bzw. ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig ein, ist der Vermieter oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittstassenzahl der letzten Abrechnung in Rechnung zu stellen. Der tatsächlich entstandene Anspruch bleibt davon unberücksichtigt. Nach Bekanntgabe des effektiven Zählerstandes erfolgt die Verrechnung der Differenz. Die Verpflichtung des Mieters zur rechtzeitigen Zahlung des Mietpreises wird dadurch nicht berührt.
    9. Der Vermieter ist zur Berechnung von zusätzlichen Verbrauchsmaterialien berechtigt. Grundlage der Berechnung sind die Herstellerangaben zur Reichweite der Materialien. Übersteigt der Verbrauchsmaterial-Aufwand diesen kalkulierten Bedarf, so ist der Vermieter zur anteiligen Berechnung der zusätzlich gelieferten Verbrauchsmaterialien zu den jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Hersteller-Verkaufspreisen berechtigt.
    10. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Frist, mit der ihm der SEPA-Lastschrift-Einzug spätestens vorab angekündigt wird, auf 1 Kalendertag vor Fälligkeit verkürzt wird.
    11. Wird ein SEPA-Mandat nicht erteilt oder widerrufen, sind die Mietraten zum jeweiligen Fälligkeitstag auf ein Konto des Vermieters unter Angabe der Vertragsnummer zu zahlen. In diesem Falle erhöht sich jede Mietrate um eine Verwaltungspauschale von € 5,–, bei Zahlung gegen Rechnung (außer bei Dauermietrechnung) um € 15,–.
  6. Lasten des Mietobjektes
    1. Sämtliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die beim Besitz und/oder bei der Nutzung des Mietobjektes anfallen, trägt der Mieter. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die sich auf den Gebrauch oder die Haftung des Mietobjektes beziehen. Die Mietrate berücksichtigt die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Steuern und Abgaben. Bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der betreffenden Verwaltungsübung behält sich der Vermieter eine entsprechende Anpassung der Mietzahlung vor.
    2. Während der Vertragslaufzeit stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen jeglicher Art frei, die Dritte, einschließlich staatlicher Institutionen, aufgrund der Aufstellung oder des Betriebes des Vertragsobjektes geltend machen.
    3. Ändert sich während der Vertragslaufzeit die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer. dann ist der Vermieter berechtigt, die vom Mieter zu leistenden Zahlungen entsprechend anzupassen.
    4. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Haltung des Mietobjektes relevant sind, sind vom Mieter zu beachten und auf seine Kosten zu erfüllen.
  7. Gefahrtragung und Schadensabwicklung
    1. Der Mieter trägt ab Besitzübergang die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, sowie der Verschlechterung des Objektes. Den Eintritt eines solchen Ereignisses wird der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen. Verschuldensunabhängig haftet der Mieter für alle Risiken, die im Rahmen einer geeigneten Versicherung – bei elektronischen oder elektrotechnischen Geräten bzw. Anlagen in Form einer Elektronikversicherung – versichert werden können. Eine Haftung des Mieters besteht nicht, wenn der Schaden auf höherer Gewalt, Zufall oder Verschulden des Vermieters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, die ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis für den Vermieter zur Folge haben, berechtigen den Vermieter zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über den Eintritt solcher Ereignisse zu unterrichten.
    3. Für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Mietobjektes, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Vermieter dem Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    4. Bei totaler Beschädigung oder Verlust des Mietobjektes kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Ende eines Vertragsmonates kündigen. Wird das Objekt ersetzt, überträgt der Mieter hiermit das Eigentum an einem von ihm angeschafften Ersatzobjekt auf den Vermieter, soweit der Vermieter dieses nicht direkt vom Lieferanten erwirbt.
    5. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes kann der Mieter innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzung zum Ende eines Vertragsmonates kündigen.
    6. Im Falle der Kündigung nach den Ziffern 7.4 und 7.5 ist der Mieter verpflichtet an den Vermieter spätestens bis zum Kündigungstermin eine Ausgleichszahlung in Höhe eventuell rückständiger Zahlungsverpflichtungen – inklusive MwSt. – sowie die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten unter Abzug ersparter Kosten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden des Vermieters zu leisten.
    7. Macht der Mieter vom Kündigungsrecht nach Ziffer 7.5 keinen Gebrauch, hat er das Mietobjekt unverzüglich auf seine Kosten reparieren zu lassen. Der Mieter ist hierzu vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt und verpflichtet, die dem Vermieter übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten auszuüben und insbesondere die Schadenabwicklung vorzunehmen. Der Vermieter ist schriftlich über die Schadenabwicklung zu unterrichten. Die Mietrate läuft ungeachtet der für Reparaturen eingetretenen Ausfallzeiten weiter.
    8. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes entbinden den Mieter nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Mietzahlungen, wenn der Mietvertrag wirksam diesbezüglich gekündigt ist und nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen fortgesetzt wird.
    9. Entschädigungsleistungen Dritter werden auf die Zahlungsverpflichtungen des Mieters angerechnet bzw. ihm zur Erfüllung seiner Ersatz bzw. Reparaturverpflichtungen gutgebracht.
  8. Versicherung
    1. Der Mieter wird das Mietobjekt auf seine Kosten zum Neuwert gegen die branchenüblichen Risiken, insbesondere gegen Untergang, Verlust/Entwendung, Zerstörung und Beschädigung, versichern. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine elektrotechnische oder elektronische Anlage/Gerät, ist eine Elektronikversicherung abzuschließen. Das Risiko einer eventuellen Unterdeckung trägt der Mieter.
    2. Der Mieter hat dem Vermieter auf Anforderung den Nachweis über den Abschluss der Versicherungen zu erbringen. Erbringt der Mieter den Nachweis nicht, so kann der Vermieter nach entsprechender Fristsetzung das Mietobjekt zu Lasten des Mieters versichern lassen.
    3. Der Mieter tritt bereits jetzt sicherungshalber alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen schädigende Dritte oder gegen deren Versicherer unwiderruflich an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
    4. Sämtliche Versicherungsleistungen, die auf das Objekt bezogen sind, sind ausschließlich zur Wiederherstellung und/oder zum Ersatz des Objektes zu verwenden.
    5. Der Mieter tritt für den dem Vermieter entstehenden Schaden ein, der über die von der Versicherung geleistete Deckung hinausgeht oder für welchen die Versicherung oder ein Dritter nicht aufkommt.
    6. Soweit Versicherungsleistungen nicht zur Wiederherstellung des Objektes verwendet werden, werden sie zur Abdeckung eines eventuellen Schuldsaldos des Mieters aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung verwendet.
    7. Entschädigungsleistungen, die der Vermieter erhält, werden auf die Zahlungsverpflichtung des Mieters angerechnet.
    8. Soweit im Mietvertrag Versicherungsschutz über den Vermieter vereinbart ist, schließt dieser eine Elektronikversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008) z. B. gegen Risiken wie Diebstahl, Brand, Wasser oder Schäden durch Überspannung, Kurzschluss oder Induktion mit einem Selbstbehalt von EURO 250,– je Schaden, jedoch bei Überschwemmungsschaden beträgt der Selbstbehalt € 2.500,– je Schaden, ab. Der Selbstbehalt ist immer vom Mieter zu tragen. Es gilt der Inhalt des gesonderten Merkblatts, das dem Mieter mit der Vertragsannahmebestätigung übersandt wird.
  9. Eigentum
    1. Das Mietobjekt steht im Eigentum des Vermieters.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt von allen Zugriffen Dritter freizuhalten bzw. freizumachen (z.B. Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht eines Reparaturunternehmens, Pfandrecht etc.) Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn solche Zugriffe Dritter erfolgen. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des Vermieters zu schützen. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des Vermieters erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Mieter. Alle Kosten für Maßnahmen zur Aufhebung derartiger Zugriffe trägt der Mieter.
    3. Der Mieter ist berechtigt, Änderungen und Einbauten am Mietobjekt vorzunehmen, wenn dadurch dessen Funktionsfähigkeit oder Werthaltigkeit nicht verschlechtert wird und der Vermieter zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Auch wenn sich der Wert des Objektes durch einen derartigen Einbau erhöhen sollte, ist der Vermieter in keinem Fall zur Vergütung des Wertzuwachses oder zu einer Änderung der Mietrate verpflichtet. Nach Vertragsbeendigung ist der Mieter berechtigt bzw. auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, das Mietobjekt auf seine Kosten in den Zustand vor Vornahme der Änderungen und zusätzlicher Einbauten zu versetzen. Nimmt der Mieter dieses Recht nicht in Anspruch, gehen die Änderungen und zusätzlichen Einbauten entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.
    4. Abweichend davon: Bei Erweiterungen, Ergänzungen am Mietobjekt sowie im Falle des Austausches des Mietobjekts, deren Kosten mindestens 400 Euro exkl. MwSt. betragen, muss eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag von den Parteien unterzeichnet werden. In Falle von Erweiterungen und Ergänzungen nach vorstehendem Satz ist der Mieter nach der Vertragsbeendigung nicht berechtigt, das Mietobjekt nach Vertragsbeendigung in den Zustand zu versetzen, den es vor der Vornahme der Änderung aufwies.
    5. Sofern das Mietobjekt mit einem Grundstück, Gebäude oder einer Anlage verbunden wird, erfolgt dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit der Absicht, bei Beendigung des Mietvertrages die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des Grundstücks, des Gebäudes oder der Anlage, so hat er mit diesem zu vereinbaren, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Er wird dem Vermieter hierüber eine schriftliche Bestätigung vorlegen.
    6. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung das Mietobjekt beim Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Der Mieter verzichtet für den Fall der Besichtigung bereits jetzt auf die Ausübung seines Hausrechts.
  10. Rechte Dritter; Untervermietung
    1. Der Mieter hat die Objekte von Rechten Dritter freizuhalten. Der Mieter darf das Objekt nicht veräußern, untervermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder an Dritte in anderer Weise weitervermieten.
      Der Mieter ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt, das Mietobjekt einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Wird die Zustimmung versagt, hat der Mieter kein Kündigungsrecht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, so sind der Vermieter und der Mieter mittelbare Besitzer des Mietobjektes. Im Falle der berechtigten Untervermietung darf das Mietobjekt nur im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt und eingesetzt werden. Der Mieter hat dem Vermieter jederzeit Auskunft über den gegenwärtigen Standort des Mietobjektes zu geben. Die Zahlungen des Untermieters müssen ausschließlich auf das Konto des Vermieters geleistet werden. Unbeschadet des vorherigen Zustimmungserfordernisses tritt der Mieter seine Forderungen gegenüber dem Untermieter schon jetzt zur Sicherung der Forderungen vom Vermieter gegen den Mieter unwiderruflich an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
11. Haftung bei Pflichtverletzungen und Mängeln

a) Haftung des Vermieters bei Pflichtverletzungen und Mängeln

  • 11.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter gebrauchstaugliche und funktionierende Objekte zur Nutzung zu überlassen. Diese Verpflichtung ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in welchem der Mieter die Objekte gemäß Ziffer 2 abgenommen und die Übernahmebestätigung unterzeichnet hat.
  • 11.2 Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Verjährungsfrist, die hinsichtlich der Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit 1 Jahr bei Neugeräten und 6 Monate bei Gebrauchtgeräten beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt ab Übernahme. Das Risiko rechtzeitiger Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter.
  • 11.3 Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, insbesondere der Verwendung von nicht vom Vermieter oder dem Lieferanten zum Einsatz freigegebenen Verbrauchsmaterialien oder Verschleiß- und Ersatzteilen, der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung des Mietobjektes oder einer nicht vom Vermieter freigegebenen Änderung bzw. Umarbeitung des überlassenen Mietobjektes beruht.
  • 11.4 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.

b) Haftung der MLF bei Pflichtverletzungen und Mängeln nach erfolgter Übertragung gem. Ziffer 19

  • 11.5 Ansprüche und Rechte des Mieters gegen MLF wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit sind zu jederzeit ausgeschlossen, ebenso Ansprüche des Mieters, falls die Objekte nicht fristgerecht geliefert werden oder der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben sollte.
  • 11.6 Zum Ausgleich für die geregelten Haftungsausschlüsse tritt MLF dem Mieter seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten oder sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzung, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz inklusive eventuell selbständiger Garantien Dritter ab.
  • 11.7 Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche der MLF auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von MLF geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines der MLF entstandenen Schadens.
  • 11.8 Der Mieter ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden der MLF ausschließlich an MLF zu leisten sind. MLF ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Mieter fortlaufend zeitnah zu informieren.
  • 11.9 Vor gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder sonstigen Dritten ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung von Mietraten gegenüber MLF zurückzuhalten.
  • 11.10 Nutzt der Mieter das Objekt während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Lieferanten oder sonstiger Dritter, ist er zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Nutzt der Mieter das Objekt nicht, ist er bis zur abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, verpflichtet, das Objekt auf eigene Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des Mieters ist MLF unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Objektes befugt.
  • 11.11 Soweit der Mieter gegenüber dem Lieferanten des Objektes Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Mieters.
  • 11.12 Im Falle des Rücktritts, den der Mieter zu vertreten hat, hat MLF gegen den Mieter Anspruch auf Ersatz ihrer in Zusammenhang mit der Anschaffung des Objektes entstandenen Aufwendungen sowie ihres Zinsaufwandes.
  • 11.13 Bei einem Mietvertrag mit Service stehen dem Mieter Ansprüche wegen mangelhafter bzw. unterlassener Serviceleistungen erst dann zu, wenn er die mangelhaften bzw. unterlassenen Serviceleistungen der MLF schriftlich mitgeteilt hat und wenn es dann MLF nicht gelingt, innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anzeige die Störung zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung kann auch durch Stellung eines Ersatzgerätes erfolgen.
  1. Haftung des Vermieters, Haftung der MLF nach Übertragung gem. Ziffer 19
    1. Eine Haftung des Vermieters, seiner Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden
      a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdeten Weise verursacht worden ist oder
      b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
    2. Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
    3. Haftet der Vermieter gem. Ziff: 12.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehung der Vermieter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen typischer Weise rechnen musste.
    4. Bei Anbindung des Mietobjektes an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System ist der Mieter verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeit an vorhandene Schnittstellen. Der Vermieter haftet nicht für die Fehlerfreiheit der bei Anbindung an ein EDV-System eingesetzten Software, insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems, einschließlich des bereits beim Mieter bestehenden Systems. Die Haftung bei eventuellem Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Datensicherung eingetreten wäre. Soweit für die Nutzung eine Internetverbindung erforderlich ist, ist der Mieter für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
    5. Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
    6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Ausschlüsse gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
    7. Die gleichen Haftungsregelungen gelten nach Übertragung gem. Ziffer 19 auch für MLF.
  2. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    1. Der Vermieter ist berechtigt, Mietzinsansprüche sowie alle sonstigen Rechte aus diesem Vertrag, d.h. auch den Vertrag als Ganzes an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Der Mieter bleibt auch nach Übertragung in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.
    2. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann von dem Mieter nur geltend gemacht werden, soweit es sich auf Ansprüche aus diesem Vertrag bezieht.
  3. Vertragsbeendigung I Kündigung / Zahlungsverzug
    1. Der Mietvertrag ist während der vereinbarten Mindestlaufzeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar. Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit, nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Verlängerungszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
    2. Jeder Partei steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Dieser liegt für beide Parteien im Fall der Ziff. 7.4 dieser Bedingungen vor, und für den Vermieter auch dann, wenn
      – bei quartalsweiser Zahlungsweise der Mieter für mehr als dreißig Tage mit der Entrichtung einer Mietrate in Verzug ist;
      – bei monatlicher Zahlungsweise der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Mietzahlungen oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietzahlungen in Verzug ist;
      – der Mieter Wechsel, Schecks oder vereinbarte Lastschriften mangels Deckung wiederholt zu Protest gehen lässt;
      – eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt bzw. einzutreten droht, insbesondere wenn gegen ihn nachteilige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen;
      – der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder für seine Bonität relevante Tatsachen verschwiegen hat oder seiner Auskunftspflicht aus Ziff. 16 nicht nachkommt und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
      – der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages – insbesondere einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes – nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
      – sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Haftungsbasis des Mieters gegenüber dem bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Zustand ergibt (z.B. Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals, Ausscheiden persönlich haftender Gesellschafter, Wechsel in der Person des Firmeninhabers etc.).
      – der Mieter gegen seine Versicherungspflicht nach Ziffer 8 verstößt.
    3. Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund den Mietvertrag, so ist er berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters sofort in Besitz zu nehmen und Zahlung der rückständigen Mietzahlungen bis zum Kündigungszeitpunkt zu verlangen. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages haftet der Mieter dem Vermieter zusätzlich auf Schadensersatz wegen NichterfülIung.
    4. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter alle Kosten zu erstatten, die der Vermieter aufwenden muss, um das Mietobjekt in einen ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.
    5. Gerät der Mieter mit Zahlungen in Höhe von insgesamt einer monatlichen Mietzahlung mehr als 20 Kalendertage in Verzug, so kann der Vermieter die Rückgabe der Objekte fordern und einen Service- und Lieferstopp verhängen, bis der Mieter die Rückstände ausgeglichen hat. Der Bestand des Vertrages wird durch die vorgenannten Maßnahmen nicht berührt, insbesondere wird der Mieter nicht von der Pflicht zur Zahlung der Mietraten befreit. Die mit der Sicherungsrücknahme verbundenen Kosten trägt der Mieter. Zahlt der Mieter die rückständigen Mietraten, so steht ihm umgehend das Recht zur Aufhebung der genannten Maßnahmen, insbesondere die Herausgabe der Objekte zu.
  4. Regelung für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit
    1. Bei Beendigung des Vertrages aus jeglichem Grunde ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, die Objekte ordnungsgemäß verpackt sowie transportversichert in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand auf seine Kosten und Gefahren an den Vermieter an deren Sitz zurückzugeben. Besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der Mieter darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe am Sitz des Vermieters. Fällt der Tag der Beendigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist das Objekt an dem danach liegenden Werktag zurückzugeben.
    2. Der Mieter hat das Mietobjekt in dem Zustand gesäubert zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand des Mietobjektes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Zeigt der Zustand des Mietobjektes bei Rücklieferung, dass der Mieter seinen vertraglichen Unterhaltspflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, so wird der Vermieter die Beauftragung einer Fachfirma auf Kosten des Mieters für die Erledigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzung und Instandsetzungsarbeiten veranlassen.
    3. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, seine Rückgabeverpflichtung zu erfüllen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich gleichwertigen Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung kann auch mit einer Geldentschädigung erfolgen Zur Bemessung der Höhe dieser Geldentschädigung kann der Vermieter die Kosten verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Mietobjektes am vereinbarten Rücklieferungsort erforderlich sind.
      Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages das Mietobjekt – gleich aus welchem Grund – nicht zurück, ohne dass eine endgültige anderweitige Regelung getroffen ist, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung des Besitzes eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1/30 der monatlichen Mietzahlung pro Tag der Vorenthaltung zu leisten. Eine Fortsetzung des Gebrauchs des Objektes durch den Mieter gilt nicht als Verlängerung des Vertragsverhältnisses, die Anwendung von § 545 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus dem Vertragsverhältnis fort. Der Vermieter ist berechtigt, sich den Besitz des Objektes zu verschaffen und zu diesem Zweck die Unterstellräume des Objektes zu betreten, wenn das Objekt nicht unverzüglich zurückgegeben wird.
  5. Einsichtsrecht und Mitteilungspflicht
    1. Der Mieter ist, um die ordnungsgemäße Bonitätsprüfung des Vermieters gemäß Kreditwesengesetz (KWG) zu ermöglichen, verpflichtet, ab Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anforderung des Vermieters geeignete Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse) vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Außerdem ermächtigt der Mieter den Vermieter Informationen (u.a. Bankauskunft) einzuholen, die für die ordnungsmäßige Bonitätsprüfung erforderlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können.
    2. Für den Fall, dass der Mieter mit einem anderen Unternehmen aufgrund eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages verbunden ist, wird der Mieter den Vermieter über eine eventuelle Kündigung dieses Vertrages unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollten dem Vermieter durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung Nachteile entstehen, so ist der Mieter soweit gegenüber dem Vermieter einstandspflichtig. Der Mieter hat dem Vermieter auf Aufforderung unverzüglich eine andere gleichwertige Sicherheit zur Verfügung zu stellen.
  6. Information/Geldwäschegesetz
    1. Der Mieter ist, um die ordnungsgemäße Bonitätsprüfung des Vermieters gemäß Kreditwesengesetz (KWG) zu ermöglichen, verpflichtet, ab Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anforderung des Vermieters geeignete Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse) vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Außerdem ermächtigt der Mieter den Vermieter Informationen (u.a. Bankauskunft) einzuholen, die für die ordnungsmäßige Bonitätsprüfung erforderlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können.
      Der Mieter hat dem Vermieter die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gemäß § 11 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, bei einem Vertretungsorgan) schriftlich mitzuteilen.
  7. Datenschutz
    1. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zum Mieter, eventuell einem Gesamtschuldner oder Bürgen, Daten des Mieters, die auch personenbezogene Daten sein können, verarbeitet, jedoch ausschließlich für die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zwecke und zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag. Personenbezogene Daten sind Informationen, die einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person individuell zugeordnet werden können. Beispiele hierfür sind u.a. Name, Adresse, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
      Verantwortlicher für personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes ist der Vermieter. Der Vermieter wird entsprechend des Artikels 13 DSGVO mittels einer entsprechenden Datenschutzerklärung rechtskonform informieren. Die Beachtung der Rechte der Betroffenen nach Art. 12 – 23 DSGVO obliegt alleine dem Vermieter. Der Vermieter behandelt personenbezogene Daten vertraulich. Er wird nur solche Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, die durch den Vermieter auf die Vertraulichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verpflichtet worden sind. Er wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und die personenbezogenen Daten vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt sind. Soweit sich der Mieter weitere Weisungsbefugnisse i.S.d. Art. 28 DSGVO vorbehält, sind diese schriftlich zwischen dem Mieter und dem die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen zu vereinbaren. Der Vermieter wird die personenbezogenen Daten an MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstr. 1, 97424 Schweinfurt (nachstehend MLF) weitergeben oder sonst übermitteln, da dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. MLF hat das Recht im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, Daten und vertrauliche Informationen im hierfür erforderlichen Umfang und personenbezogene Daten unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutze an Dritte (z.B. Refinanzierer, Versicherungen, Wirtschaftsauskunfteien) zu übermitteln. Einzelheiten zu den Dritten und weitere Informationen zum Datenschutz der MLF finden Sie unter www.mercator-leasing.de/datenschutz/
  8. Übertragungsregelung / Schlussbestimmungen
    1. Der Mieter stimmt durch seine Unterschriftsleistung auf dem Vertrag zu, dass der Vermieter den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten –auch zu Refinanzierungszwecken- auf die MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstrasse 1, 97424 Schweinfurt, (vorstehend und nachstehend MLF genannt) übertragen kann. Diese wird im Falle der Übertragung Vermieterin und Eigentümerin der Objekte und erhält hierdurch insbesondere auch das Recht auf Mieteinzug (siehe Ziffer 5.4.). Im Falle der Übertragung wird die MLF dem Mieter die Übertragung schriftlich anzeigen. Andere als die eventuell im Vertrag genannten Zusatzvereinbarungen sind im Verhältnis Mieter zu MLF unwirksam und verpflichten MLF nicht.
      Etwaige Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen in der Zukunft, insbesondere auch der Austausch des Objektes, sind deshalb nur wirksam, wenn ihnen MLF schriftlich zugestimmt hat. Die Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie gegenüber MLF schriftlich ausgesprochen wird.
      MLF beauftragt den ursprünglichen Vermieter im Falle der Vertragsübernahme schon jetzt, die dem Mieter nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen selbst oder durch einen anderen Franchisenehmer bzw. von einem von der Franchisegeberin benannten Dritten zu erbringen. Im Falle von Vertragsstörungen ist MLF seitens des Mieters zu unterrichten. Der Mieter wird MLF in diesem Fall eine angemessene Frist einräumen, um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung – gegebenenfalls durch Einschaltung eines Dritten – zu gewährleisten. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen. In sachlicher Hinsicht ist von einer Gleichstellung insbesondere dann auszugehen, wenn Dritter ein vom Hersteller/Importeur des/der Objekte autorisierter Fachhändler ist. Der Mieter stimmt ebenfalls zu, dass MLF berechtigt ist, den Mietvertrag bei Ablauf der Grundlaufzeit sowie bei Ablauf einer eventuellen Vertragsverlängerungslaufzeit auf den Vermieter zurück zu übertragen.
  9. Allgemeine Bestimmungen
    1. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform ist nur schriftlich möglich.
    2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, unverzüglich die unwirksamen Bestimmungen durch eine neue rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Dies gilt auch, wenn in dem Mietvertrag eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.
    3. Es gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.

SOE OCS·Stand 09/2020 – Vers. 1.5

Allgemeine Bedingungen zum Kaffeemeister-Mietvertrag Tafelwassergerät

  1. Geltungsbereich
    1. Der Mieter hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese Bedingungen nicht an den Mietvertrag angehängt werden, sondern über eine Webseite zur Verfügung stehen. Die nachstehenden allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Vermieter hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Zusicherungen Dritter und Vereinbarungen mit Dritten sind ausschließlich dann bindend, wenn diese schriftlich bestätigt wurden.
    2. Abgesehen von Ziffer 12, gilt für diese Vertragsbedingungen, dass anstelle des Begriffs Vermieter, nach erfolgter Vertragsübertragung auf MLF, MLF entsprechend zu verwenden ist.
  2. Lieferung und Übernahmebestätigung
    1. Der Mieter hat das Mietobjekt nach seinen Wünschen und Vorstellungen ausgesucht. Der Vermieter verpflichtet sich bei Zustandekommen des Mietvertrages, das Mietobjekt bei dem Lieferanten zu kaufen und dem Mieter während der Mietdauer zum Gebrauch zu überlassen.
    2. Lieferung und Montage des Mietobjektes erfolgen auf Kosten des Mieters am vereinbarten Standort. Der Mieter hat das Mietobjekt unverzüglich nach Lieferung für den Vermieter mit größtmöglicher Sorgfalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen, das mängelfreie Mietobjekt abzunehmen und dem Vermieter die Abnahme mittels einer Übernahmebestätigung schriftlich zu bestätigen. Hierbei ist die Angabe der Seriennummern eine selbständige Vertragspflicht des Mieters. Der Mieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Vermieter auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung vertraut und deshalb nach Erhalt der Übernahmebestätigung den Kaufpreis des Objektes an den Lieferanten auszahlt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Schäden freizuhalten, die daraus entstehen, dass der Mieter eine unvollständige und fehlerhafte Übernahmebestätigung ausstellt. Mit Zugang beim Vermieter wird die Übernahmebestätigung zum wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
    3. Weist das Mietobjekt Mängel auf, sind diese unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und zu rügen. Auf Wunsch des Vermieters ist das Mietobjekt mit einem auf das Eigentum des Vermieters hinweisenden Kennzeichen zu versehen.
    4. Hat der Mieter eine Verzögerung der Aufstellung oder Abnahme des Mietobjektes zu vertreten, so gilt der Tag, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen als Tag der betriebsbereiten Übernahme. Sofern Teillieferungen oder Nachlieferungen i.S.v. Ziff. 9.4 erfolgen, wird die Lieferung der jeweiligen Objekte durch die vom Mieter unterschriebene Übernahmebestätigung (Lieferschein) des Lieferanten nachgewiesen.
    5. Falls bis zum 7. Tag nach Lieferung keine Betriebsbereitschaftserklärung (Übernahmebestätigung) des Mieters beim Vermieter vorliegt, wird die anteilige Nutzungsentschädigung gem. B des Vertrages. ab diesem Tag berechnet.
    6. Verweigert der Mieter pflichtwidrig die Übernahme des Objektes, ist der Vermieter nach fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Summe aller Mietraten zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren oder niedrigeren Schadens nachzuweisen.
    7. Bei einem Austausch tritt das neue Mietobjekt an die Stelle des ursprünglichen Mietobjektes.
  3. Lieferhindernisse / Rücktritt des Vermieters
    1. Wird aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen der Kaufvertrag zwischen dem Vermieter und dem Lieferanten nicht geschlossen oder das Mietobjekt nicht geliefert oder kommt der Lieferant in Verzug, so hat der Vermieter den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Mietobjektes zu informieren und kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten, ohne dass dem Mieter hieraus Ansprüche gegen den Vermieter erwachsen, mit Ausnahme der Verpflichtung des Vermieters, eventuell vom Mieter erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten. Erfolgt kein Rücktritt, so beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf die Ansprüche, die dem Vermieter gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen. Vorbehalten bleibt der dem Mieter zustehende Anspruch auf Nutzungsüberlassung sowie auf sein Recht auf Rücktritt oder Kündigung; diese Ansprüche sind gegenüber dem Vermieter im Fall des Verzugs geltend zu machen.
  4. Instandhaltung und Wartung
    1. Der Mieter trägt die Aufwendungen für Steuern und Versicherungsbeiträge, die mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Vertragsobjektes verbunden sind. Reparaturkosten sind von dem Mieter zu tragen, soweit diese nicht bereits in dem Mietpreis enthalten sind (vgl. 4.4). Im Übrigen hat der Mieter das Mietobjekt sachgerecht und pfleglich zu behandeln und das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
    2. Der Mieter hat die notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten rechtzeitig durchführen zu lassen. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter das Recht, diese selbst durchzuführen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Mieter dem Vermieter mit der nächstfolgenden Mietzahlung zu erstatten.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nur an dem vertraglich vorgesehenen Ort zu nutzen. Sofern das Mietobjekt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird, muss eine schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
    4. Im Mietpreis sind enthalten:
      Die Überlassung der Mietgegenstände, die Durchführung von Wartungsarbeiten während der beim Vermieter gültigen Geschäftszeit (montags – donnerstags 8.00 – 17.00 Uhr / freitags 8.00·- 14.00 Uhr). Die Wartung hat den Zweck, die Mietgegenstände in betriebsbereiten Zustand zu versetzen und / oder zu erhalten. Die Wartung erfolgt ausschließlich durch den Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten. Sie beinhaltet das Prüfen, Pflegen im technisch notwendigen Umfang, das Beseitigen von Störungen und Schäden, Lieferung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, soweit nicht nachfolgend ein Ausschluss gegeben ist. Die im Mietpreis enthaltenen Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem abgerechneten Tassenvolumen auf Bedarf nachgeliefert. Der Mieter verpflichtet sich zu sachgemäßer Nutzung und ausschließlicher Verwendung der vom Vermieter empfohlenen Verbrauchsmaterialien für das Mietobjekt. Die Verbrauchsmaterial-Kalkulation ist Bestandteil der Monatsrate.
      Im Mietpreis nicht enthalten:
      Die nachfolgend aufgezählten Arbeiten sowie Belieferung mit Zubehör und Verbrauchsmaterialien sind im Mietpreis nicht enthalten und werden dem Mieter zu den jeweils vereinbarten Preisen gesondert in Rechnung gestellt: Die Belieferung mit Wasser, tägliche Reinigungsprogramme Behebung von kleinen Störungen, soweit diese vom Mieter aufgrund entsprechender An-/Einweisung selbst beseitigt werden können, zusätzliche Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht im Lieferumfang des jeweiligen Gerätes enthalten sind; Anlieferung, Installation und Abholung des Mietgegenstandes; Wartungsarbeiten auf Wunsch des Mieters außerhalb der beim Vermieter üblichen Geschäftszeiten; zeitweise Überlassung eines Ersatzgerätes wegen Instandsetzungsarbeiten, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind; Nach- und Auffüllen von Verbrauchsmaterial, insbesondere CO²; Wartungsarbeiten infolge unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung von nicht vom Vermieter freigegebenen Verbrauchsmaterialien. Ebenfalls nicht enthalten ist die notwendige Grundüberholung des Gerätes nach Überschreiten der max. Laufzeit oder –leistung (Herstellerangaben). Die Kosten hierfür werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Maßgebend für die Laufleistung ist der aktuelle Zählerstand des Gerätes.
    5. Der Mieter verpflichtet sich, während des Vertragszeitraums ausschließlich vom Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen empfohlene Materialien zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes zu verwenden.
    6. Preisanpassung
      Der Vermieter hat das Recht, durch schriftliche Änderungsanzeige den in diesem Vertrag vereinbarten Preis unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende im gleichen Verhältnis zu verändern, wie sich die Einkaufspreise des Vermieters für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder die Löhne ändern. Sofern innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten Preiserhöhungen von mehr als 6% verlangt werden, bedarf es für den 6% übersteigenden Teil der geforderten Preiserhöhung der Zustimmung des Mieters. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zugunsten des Mieters im Falle sinkender Einstandskosten des Vermieters. Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind vom Rohstoffmarkt bedingte Preisschwankungen für technische Gase (CO2).Ändert sich während der Laufzeit des Mietvertrages der Umsatzsteuersatz oder die Beurteilung durch die Finanzverwaltung, so werden alle aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen (auch nach Ablauf des Vertrages) bzw. Mietzahlungen dem neuen Steuersatz angepasst.
  1. Zahlungsbedingungen; Abrechnung
    1. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist der Mietpreis ab dem Beginn der Mietzeit zum ersten Kalendertag des Abrechnungszeitraums jeweils für drei Monate im Voraus fällig und zahlbar. Die Mietraten werden nach Fälligkeit von dem Vermieter aufgrund der zu diesem Zweck vom Mieter erteilten Einzugsermächtigung per Lastschrift vom Bankkonto des Mieters eingezogen. Eine eventuell vereinbarte Sicherheit ist bei Übernahme des Mietobjektes fällig. Für die fristgerechte Zahlung gilt die Gutschrift des Mietpreises auf dem Konto des Vermieters. Zur Fälligkeit des Mietpreises für die, die monatliche Kalkulation des Verbrauchs an CO² über- oder unterschreitenden schreitenden Mengen gelten die Regelungen der Ziffern 5.2, 5.3 und 5.5 – 5.9 der Allgemeinen Mietbedingungen zum Mietvertrag. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Die Mietzahlungen setzen sich zusammen aus dem Mietpreis pro Monat sowie dem Preis für einen etwaigen Mehr- oder Minderverbrauch an CO².
    3. Der Vermieter ist berechtigt, für die monatlichen Mietzahlungen und eventuell andere laufend zu zahlende Preise eine Dauermietrechnung entsprechend den getroffenen Zahlungsvereinbarungen für die gesamte Vertragslaufzeit zu erstellen.
    4. Die Abrechnung des effektiven CO²-Verbrauchs erfolgt im Nachhinein am letzten Tag der vereinbarten Periode. Wurde der Vertrag auf MLF übertragen, so ist der ursprüngliche Vermieter hiermit ermächtigt, den Mehrverbrauch, der die vereinbarte Mindestabnahme pro Monat übersteigt, auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Mieter zu berechnen. MLF behält sich vor, diese Regelung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und die Berechnung entweder selbst vorzunehmen oder durch einen anderen Dritten auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen.
    5. Der Mieter verpflichtet sich, zum Ende der jeweiligen Übermittlungsintervalle, die der Vermieter oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte dem Mieter gesondert mitteilt, den Zählerstand in der vom Vermieter geforderten Art und Weise mitzuteilen. Die Verarbeitung der Zählerstandangaben erfolgt maschinell. Der Vermieter ist berechtigt, die Verarbeitung der Zählerstandangaben durch Dritte durchführen zu lassen.
      Der Vermieter ist zur Berechnung von zusätzlichen Verbrauchsmaterialien berechtigt. Grundlage der Berechnung sind die Herstellerangaben zur Reichweite der Materialien. Übersteigt der Verbrauchsmaterial-Aufwand diesen kalkulierten Bedarf, so ist der Vermieter zur anteiligen Berechnung der zusätzlich gelieferten Verbrauchsmaterialien zu den jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Hersteller-Verkaufspreisen berechtigt.
    6. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Frist, mit der ihm der SEPA-Lastschrift-Einzug spätestens vorab angekündigt wird, auf 1 Kalendertag vor Fälligkeit verkürzt wird.
    7. Wird ein SEPA-Mandat nicht erteilt oder widerrufen, sind die Mietraten zum jeweiligen Fälligkeitstag auf ein Konto des Vermieters unter Angabe der Vertragsnummer zu zahlen. In diesem Falle erhöht sich jede Mietrate um eine Verwaltungspauschale von € 5,–, bei Zahlung gegen Rechnung (außer bei Dauermietrechnung) um € 15,–.
  2. Lasten des Mietobjektes
    1. Sämtliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die beim Besitz und/oder bei der Nutzung des Mietobjektes anfallen, trägt der Mieter. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die sich auf den Gebrauch oder die Haftung des Mietobjektes beziehen. Die Mietrate berücksichtigt die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Steuern und Abgaben. Bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der betreffenden Verwaltungsübung behält sich der Vermieter eine entsprechende Anpassung der Mietzahlung vor.
    2. Während der Vertragslaufzeit stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen jeglicher Art frei, die Dritte, einschließlich staatlicher Institutionen, aufgrund der Aufstellung oder des Betriebes des Vertragsobjektes geltend machen.
    3. Ändert sich während der Vertragslaufzeit die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer. dann ist der Vermieter berechtigt, die vom Mieter zu leistenden Zahlungen entsprechend anzupassen.
    4. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Haltung des Mietobjektes relevant sind, sind vom Mieter zu beachten und auf seine Kosten zu erfüllen.
  3. Gefahrtragung und Schadensabwicklung
    1. Der Mieter trägt ab Besitzübergang die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, sowie der Verschlechterung des Objektes. Den Eintritt eines solchen Ereignisses wird der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen. Verschuldensunabhängig haftet der Mieter für alle Risiken, die im Rahmen einer geeigneten Versicherung – bei elektronischen oder elektrotechnischen Geräten bzw. Anlagen in Form einer Elektronikversicherung – versichert werden können. Eine Haftung des Mieters besteht nicht, wenn der Schaden auf höherer Gewalt, Zufall oder Verschulden des Vermieters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, die ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis für den Vermieter zur Folge haben, berechtigen den Vermieter zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über den Eintritt solcher Ereignisse zu unterrichten.
    3. Für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Mietobjektes, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Vermieter dem Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    4. Bei totaler Beschädigung oder Verlust des Mietobjektes kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Ende eines Vertragsmonates kündigen. Wird das Objekt ersetzt, überträgt der Mieter hiermit das Eigentum an einem von ihm angeschafften Ersatzobjekt auf den Vermieter, soweit der Vermieter dieses nicht direkt vom Lieferanten erwirbt.
    5. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes kann der Mieter innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzung zum Ende eines Vertragsmonates kündigen.
    6. Im Falle der Kündigung nach den Ziffern 7.4 und 7.5 ist der Mieter verpflichtet an den Vermieter spätestens bis zum Kündigungstermin eine Ausgleichszahlung in Höhe eventuell rückständiger Zahlungsverpflichtungen – inklusive MwSt. – sowie die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten unter Abzug ersparter Kosten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden des Vermieters zu leisten.
    7. Macht der Mieter vom Kündigungsrecht nach Ziffer 7.5 keinen Gebrauch, hat er das Mietobjekt unverzüglich auf seine Kosten reparieren zu lassen. Der Mieter ist hierzu vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt und verpflichtet, die dem Vermieter übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten auszuüben und insbesondere die Schadenabwicklung vorzunehmen. Der Vermieter ist schriftlich über die Schadenabwicklung zu unterrichten. Die Mietrate läuft ungeachtet der für Reparaturen eingetretenen Ausfallzeiten weiter.
    8. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes entbinden den Mieter nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Mietzahlungen, wenn der Mietvertrag wirksam diesbezüglich gekündigt ist und nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen fortgesetzt wird.
    9. Entschädigungsleistungen Dritter werden auf die Zahlungsverpflichtungen des Mieters angerechnet bzw. ihm zur Erfüllung seiner Ersatz bzw. Reparaturverpflichtungen gutgebracht.
  4. Versicherung
    1. Der Mieter wird das Mietobjekt auf seine Kosten zum Neuwert gegen die branchenüblichen Risiken, insbesondere gegen Untergang, Verlust/Entwendung, Zerstörung und Beschädigung, versichern. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine elektrotechnische oder elektronische Anlage/Gerät, ist eine Elektronikversicherung abzuschließen. Das Risiko einer eventuellen Unterdeckung trägt der Mieter.
    2. Der Mieter hat dem Vermieter auf Anforderung den Nachweis über den Abschluss der Versicherungen zu erbringen. Erbringt der Mieter den Nachweis nicht, so kann der Vermieter nach entsprechender Fristsetzung das Mietobjekt zu Lasten des Mieters versichern lassen.
    3. Der Mieter tritt bereits jetzt sicherungshalber alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen schädigende Dritte oder gegen deren Versicherer unwiderruflich an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
    4. Sämtliche Versicherungsleistungen, die auf das Objekt bezogen sind, sind ausschließlich zur Wiederherstellung und/oder zum Ersatz des Objektes zu verwenden.
    5. Der Mieter tritt für den dem Vermieter entstehenden Schaden ein, der über die von der Versicherung geleistete Deckung hinausgeht oder für welchen die Versicherung oder ein Dritter nicht aufkommt.
    6. Soweit Versicherungsleistungen nicht zur Wiederherstellung des Objektes verwendet werden, werden sie zur Abdeckung eines eventuellen Schuldsaldos des Mieters aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung verwendet.
    7. Entschädigungsleistungen, die der Vermieter erhält, werden auf die Zahlungsverpflichtung des Mieters angerechnet.
    8. Soweit im Mietvertrag Versicherungsschutz über den Vermieter vereinbart ist, schließt dieser eine Elektronikversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008) z. B. gegen Risiken wie Diebstahl, Brand, Wasser oder Schäden durch Überspannung, Kurzschluss oder Induktion mit einem Selbstbehalt von EURO 250,– je Schaden, jedoch bei Überschwemmungsschaden beträgt der Selbstbehalt € 2.500,– je Schaden, ab. Der Selbstbehalt ist immer vom Mieter zu tragen. Es gilt der Inhalt des gesonderten Merkblatts, das dem Mieter mit der Vertragsannahmebestätigung übersandt wird.
  5. Eigentum
    1. Das Mietobjekt steht im Eigentum des Vermieters.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt von allen Zugriffen Dritter freizuhalten bzw. freizumachen (z.B. Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht eines Reparaturunternehmens, Pfandrecht etc.) Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn solche Zugriffe Dritter erfolgen. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des Vermieters zu schützen. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des Vermieters erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Mieter. Alle Kosten für Maßnahmen zur Aufhebung derartiger Zugriffe trägt der Mieter.
    3. Der Mieter ist berechtigt, Änderungen und Einbauten am Mietobjekt vorzunehmen, wenn dadurch dessen Funktionsfähigkeit oder Werthaltigkeit nicht verschlechtert wird und der Vermieter zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Auch wenn sich der Wert des Objektes durch einen derartigen Einbau erhöhen sollte, ist der Vermieter in keinem Fall zur Vergütung des Wertzuwachses oder zu einer Änderung der Mietrate verpflichtet. Nach Vertragsbeendigung ist der Mieter berechtigt bzw. auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, das Mietobjekt auf seine Kosten in den Zustand vor Vornahme der Änderungen und zusätzlicher Einbauten zu versetzen. Nimmt der Mieter dieses Recht nicht in Anspruch, gehen die Änderungen und zusätzlichen Einbauten entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.
    4. Abweichend davon: Bei Erweiterungen, Ergänzungen am Mietobjekt sowie im Falle des Austausches des Mietobjekts, deren Kosten mindestens 400 Euro exkl. MwSt. betragen, muss eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag von den Parteien unterzeichnet werden. In Falle von Erweiterungen und Ergänzungen nach vorstehendem Satz ist der Mieter nach der Vertragsbeendigung nicht berechtigt, das Mietobjekt nach Vertragsbeendigung in den Zustand zu versetzen, den es vor der Vornahme der Änderung aufwies.
    5. Sofern das Mietobjekt mit einem Grundstück, Gebäude oder einer Anlage verbunden wird, erfolgt dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit der Absicht, bei Beendigung des Mietvertrages die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des Grundstücks, des Gebäudes oder der Anlage, so hat er mit diesem zu vereinbaren, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Er wird dem Vermieter hierüber eine schriftliche Bestätigung vorlegen.
    6. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung das Mietobjekt beim Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Der Mieter verzichtet für den Fall der Besichtigung bereits jetzt auf die Ausübung seines Hausrechts.
  6. Rechte Dritter; Untervermietung
    1. Der Mieter hat die Objekte von Rechten Dritter freizuhalten. Der Mieter darf das Objekt nicht veräußern, untervermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder an Dritte in anderer Weise weitervermieten.
    2. Der Mieter ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt, das Mietobjekt einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Wird die Zustimmung versagt, hat der Mieter kein Kündigungsrecht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, so sind der Vermieter und der Mieter mittelbare Besitzer des Mietobjektes. Im Falle der berechtigten Untervermietung darf das Mietobjekt nur im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt und eingesetzt werden. Der Mieter hat dem Vermieter jederzeit Auskunft über den gegenwärtigen Standort des Mietobjektes zu geben. Die Zahlungen des Untermieters müssen ausschließlich auf das Konto des Vermieters geleistet werden. Unbeschadet des vorherigen Zustimmungserfordernisses tritt der Mieter seine Forderungen gegenüber dem Untermieter schon jetzt zur Sicherung der Forderungen vom Vermieter gegen den Mieter unwiderruflich an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
  1. Haftung bei Pflichtverletzungen und Mängeln
    a) Haftung des Vermieters bei Pflichtverletzungen und Mängeln

    1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter gebrauchstaugliche und funktionierende Objekte zur Nutzung zu überlassen. Diese Verpflichtung ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in welchem der Mieter die Objekte gemäß Ziffer 2 abgenommen und die Übernahmebestätigung unterzeichnet hat.
    2. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Verjährungsfrist, die hinsichtlich der Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit 1 Jahr bei Neugeräten und 6 Monate bei Gebrauchtgeräten beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt ab Übernahme. Das Risiko rechtzeitiger Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter.
    3. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, insbesondere der Verwendung von nicht vom Vermieter oder dem Lieferanten zum Einsatz freigegebenen Verbrauchsmaterialien oder Verschleiß- und Ersatzteilen, der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung des Mietobjektes oder einer nicht vom Vermieter freigegebenen Änderung bzw. Umarbeitung des überlassenen Mietobjektes beruht.
    4. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.

      b) Haftung der MLF bei Pflichtverletzungen und Mängeln nach erfolgter Übertragung gem. Ziffer 19
    5. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen MLF wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit sind zu jederzeit ausgeschlossen, ebenso Ansprüche des Mieters, falls die Objekte nicht fristgerecht geliefert werden oder der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben sollte.
    6. Zum Ausgleich für die geregelten Haftungsausschlüsse tritt MLF dem Mieter seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten oder sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzung, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz inklusive eventuell selbständiger Garantien Dritter ab.
    7. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche der MLF auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von MLF geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines der MLF entstandenen Schadens.
    8. Der Mieter ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden der MLF ausschließlich an MLF zu leisten sind. MLF ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Mieter fortlaufend zeitnah zu informieren.
    9. Vor gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder sonstigen Dritten ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung von Mietraten gegenüber MLF zurückzuhalten.
    10. Nutzt der Mieter das Objekt während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Lieferanten oder sonstiger Dritter, ist er zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Nutzt der Mieter das Objekt nicht, ist er bis zur abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, verpflichtet, das Objekt auf eigene Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des Mieters ist MLF unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Objektes befugt.
    11. Soweit der Mieter gegenüber dem Lieferanten des Objektes Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Mieters.
    12. Im Falle des Rücktritts, den der Mieter zu vertreten hat, hat MLF gegen den Mieter Anspruch auf Ersatz ihrer in Zusammenhang mit der Anschaffung des Objektes entstandenen Aufwendungen sowie ihres Zinsaufwandes.
    13. Bei einem Mietvertrag mit Service stehen dem Mieter Ansprüche wegen mangelhafter bzw. unterlassener Serviceleistungen erst dann zu, wenn er die mangelhaften bzw. unterlassenen Serviceleistungen der MLF schriftlich mitgeteilt hat und wenn es dann MLF nicht gelingt, innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anzeige die Störung zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung kann auch durch Stellung eines Ersatzgerätes erfolgen.
  1. Haftung des Vermieters, Haftung der MLF nach Übertragung gem. Ziffer 19
    1. Eine Haftung des Vermieters, seiner Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden
      a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdeten Weise verursacht worden ist oder
      b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
    2. Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
    3. Haftet der Vermieter gem. Ziff: 12.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehung der Vermieter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen typischer Weise rechnen musste.
    4. Bei Anbindung des Mietobjektes an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System ist der Mieter verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeit an vorhandene Schnittstellen. Der Vermieter haftet nicht für die Fehlerfreiheit der bei Anbindung an ein EDV-System eingesetzten Software, insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems, einschließlich des bereits beim Mieter bestehenden Systems. Die Haftung bei eventuellem Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Datensicherung eingetreten wäre. Soweit für die Nutzung eine Internetverbindung erforderlich ist, ist der Mieter für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
    5. Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
    6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Ausschlüsse gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
    7. Die gleichen Haftungsregelungen gelten nach Übertragung gem. Ziffer 19 auch für MLF.
  1. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    1. Der Vermieter ist berechtigt, Mietzinsansprüche sowie alle sonstigen Rechte aus diesem Vertrag, d.h. auch den Vertrag als Ganzes an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Der Mieter bleibt auch nach Übertragung in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.
    2. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann von dem Mieter nur geltend gemacht werden, soweit es sich auf Ansprüche aus diesem Vertrag bezieht.
  1. Vertragsbeendigung I Kündigung / Zahlungsverzug
    1. Der Mietvertrag ist während der vereinbarten Mindestlaufzeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar. Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit, nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Verlängerungszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
    2. Jeder Partei steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Dieser liegt für beide Parteien im Fall der Ziff. 7.4 dieser Bedingungen vor, und für den Vermieter auch dann, wenn
      • bei quartalsweiser Zahlungsweise der Mieter für mehr als dreißig Tage mit der Entrichtung einer Mietrate in Verzug ist;
      • bei monatlicher Zahlungsweise der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Mietzahlungen oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietzahlungen in Verzug ist;
      • der Mieter Wechsel, Schecks oder vereinbarte Lastschriften mangels Deckung wiederholt zu Protest gehen lässt;
      • eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt bzw. einzutreten droht, insbesondere wenn gegen ihn nachteilige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen;
      • der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder für seine Bonität relevante Tatsachen verschwiegen hat oder seiner Auskunftspflicht aus Ziff. 16 nicht nachkommt und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
      • der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages – insbesondere einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes – nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
      • sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Haftungsbasis des Mieters gegenüber dem bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Zustand ergibt (z.B. Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals, Ausscheiden persönlich haftender Gesellschafter, Wechsel in der Person des Firmeninhabers etc.).
      • der Mieter gegen seine Versicherungspflicht nach Ziffer 8 verstößt.
    3. Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund den Mietvertrag, so ist er berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters sofort in Besitz zu nehmen und Zahlung der rückständigen Mietzahlungen bis zum Kündigungszeitpunkt zu verlangen. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages haftet der Mieter dem Vermieter zusätzlich auf Schadensersatz wegen NichterfülIung.
    4. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter alle Kosten zu erstatten, die der Vermieter aufwenden muss, um das Mietobjekt in einen ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.
    5. Gerät der Mieter mit Zahlungen in Höhe von insgesamt einer monatlichen Mietzahlung mehr als 20 Kalendertage in Verzug, so kann der Vermieter die Rückgabe der Objekte fordern und einen Service- und Lieferstopp verhängen, bis der Mieter die Rückstände ausgeglichen hat. Der Bestand des Vertrages wird durch die vorgenannten Maßnahmen nicht berührt, insbesondere wird der Mieter nicht von der Pflicht zur Zahlung der Mietraten befreit. Die mit der Sicherungsrücknahme verbundenen Kosten trägt der Mieter. Zahlt der Mieter die rückständigen Mietraten, so steht ihm umgehend das Recht zur Aufhebung der genannten Maßnahmen, insbesondere die Herausgabe der Objekte zu.
  1. Regelung für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit
    1. Bei Beendigung des Vertrages aus jeglichem Grunde ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, die Objekte ordnungsgemäß verpackt sowie transportversichert in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand auf seine Kosten und Gefahren an den Vermieter an deren Sitz zurückzugeben. Besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der Mieter darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe am Sitz des Vermieters. Fällt der Tag der Beendigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist das Objekt an dem danach liegenden Werktag zurückzugeben.
    2. Der Mieter hat das Mietobjekt in dem Zustand gesäubert zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand des Mietobjektes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Zeigt der Zustand des Mietobjektes bei Rücklieferung, dass der Mieter seinen vertraglichen Unterhaltspflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, so wird der Vermieter die Beauftragung einer Fachfirma auf Kosten des Mieters für die Erledigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzung und Instandsetzungsarbeiten veranlassen.
    3. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, seine Rückgabeverpflichtung zu erfüllen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich gleichwertigen Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung kann auch mit einer Geldentschädigung erfolgen Zur Bemessung der Höhe dieser Geldentschädigung kann der Vermieter die Kosten verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Mietobjektes am vereinbarten Rücklieferungsort erforderlich sind.
      Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages das Mietobjekt – gleich aus welchem Grund – nicht zurück, ohne dass eine endgültige anderweitige Regelung getroffen ist, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung des Besitzes eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1/30 der monatlichen Mietzahlung pro Tag der Vorenthaltung zu leisten. Eine Fortsetzung des Gebrauchs des Objektes durch den Mieter gilt nicht als Verlängerung des Vertragsverhältnisses, die Anwendung von § 545 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus dem Vertragsverhältnis fort. Der Vermieter ist berechtigt, sich den Besitz des Objektes zu verschaffen und zu diesem Zweck die Unterstellräume des Objektes zu betreten, wenn das Objekt nicht unverzüglich zurückgegeben wird.
  1. Einsichtsrecht und Mitteilungspflicht
    1. Der Mieter ist, um die ordnungsgemäße Bonitätsprüfung des Vermieters gemäß Kreditwesengesetz (KWG) zu ermöglichen, verpflichtet, ab Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anforderung des Vermieters geeignete Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse) vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Außerdem ermächtigt der Mieter den Vermieter Informationen (u.a. Bankauskunft) einzuholen, die für die ordnungsmäßige Bonitätsprüfung erforderlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können.
    2. Für den Fall, dass der Mieter mit einem anderen Unternehmen aufgrund eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages verbunden ist, wird der Mieter den Vermieter über eine eventuelle Kündigung dieses Vertrages unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollten dem Vermieter durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung Nachteile entstehen, so ist der Mieter soweit gegenüber dem Vermieter einstandspflichtig. Der Mieter hat dem Vermieter auf Aufforderung unverzüglich eine andere gleichwertige Sicherheit zur Verfügung zu stellen.
  2. Information/Geldwäschegesetz
    1. Der Mieter ist, um die ordnungsgemäße Bonitätsprüfung des Vermieters gemäß Kreditwesengesetz (KWG) zu ermöglichen, verpflichtet, ab Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anforderung des Vermieters geeignete Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse) vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Außerdem ermächtigt der Mieter den Vermieter Informationen (u.a. Bankauskunft) einzuholen, die für die ordnungsmäßige Bonitätsprüfung erforderlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können.
      Der Mieter hat dem Vermieter die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gemäß § 11 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, bei einem Vertretungsorgan) schriftlich mitzuteilen.
  1. Datenschutz
    1. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zum Mieter, eventuell einem Gesamtschuldner oder Bürgen, Daten des Mieters, die auch personenbezogene Daten sein können, verarbeitet, jedoch ausschließlich für die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zwecke und zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag. Personenbezogene Daten sind Informationen, die einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person individuell zugeordnet werden können. Beispiele hierfür sind u.a. Name, Adresse, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
      Verantwortlicher für personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes ist der Vermieter. Der Vermieter wird entsprechend des Artikels 13 DSGVO mittels einer entsprechenden Datenschutzerklärung rechtskonform informieren. Die Beachtung der Rechte der Betroffenen nach Art. 12 – 23 DSGVO obliegt alleine dem Vermieter. Der Vermieter behandelt personenbezogene Daten vertraulich. Er wird nur solche Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, die durch den Vermieter auf die Vertraulichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verpflichtet worden sind. Er wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und die personenbezogenen Daten vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt sind. Soweit sich der Mieter weitere Weisungsbefugnisse i.S.d. Art. 28 DSGVO vorbehält, sind diese schriftlich zwischen dem Mieter und dem die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen zu vereinbaren. Der Vermieter wird die personenbezogenen Daten an MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstr. 1, 97424 Schweinfurt (nachstehend MLF) weitergeben oder sonst übermitteln, da dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. MLF hat das Recht im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, Daten und vertrauliche Informationen im hierfür erforderlichen Umfang und personenbezogene Daten unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutze an Dritte (z.B. Refinanzierer, Versicherungen, Wirtschaftsauskunfteien) zu übermitteln. Einzelheiten zu den Dritten und weitere Informationen zum Datenschutz der MLF finden Sie unter www.mercator-leasing.de/datenschutz/
  1. Übertragungsregelung / Schlussbestimmungen
    1. Der Mieter stimmt durch seine Unterschriftsleistung auf dem Vertrag zu, dass der Vermieter den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten –auch zu Refinanzierungszwecken- auf die MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstrasse 1, 97424 Schweinfurt, (vorstehend und nachstehend MLF genannt) übertragen kann. Diese wird im Falle der Übertragung Vermieterin und Eigentümerin der Objekte und erhält hierdurch insbesondere auch das Recht auf Mieteinzug (siehe Ziffer 5.4.). Im Falle der Übertragung wird die MLF dem Mieter die Übertragung schriftlich anzeigen. Andere als die eventuell im Vertrag genannten Zusatzvereinbarungen sind im Verhältnis Mieter zu MLF unwirksam und verpflichten MLF nicht.
      Etwaige Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen in der Zukunft, insbesondere auch der Austausch des Objektes, sind deshalb nur wirksam, wenn ihnen MLF schriftlich zugestimmt hat. Die Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie gegenüber MLF schriftlich ausgesprochen wird.
      MLF beauftragt den ursprünglichen Vermieter im Falle der Vertragsübernahme schon jetzt, die dem Mieter nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen selbst oder durch einen anderen Franchisenehmer bzw. von einem von der Franchisegeberin benannten Dritten zu erbringen. Im Falle von Vertragsstörungen ist MLF seitens des Mieters zu unterrichten. Der Mieter wird MLF in diesem Fall eine angemessene Frist einräumen, um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung – gegebenenfalls durch Einschaltung eines Dritten – zu gewährleisten. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen. In sachlicher Hinsicht ist von einer Gleichstellung insbesondere dann auszugehen, wenn Dritter ein vom Hersteller/Importeur des/der Objekte autorisierter Fachhändler ist. Der Mieter stimmt ebenfalls zu, dass MLF berechtigt ist, den Mietvertrag bei Ablauf der Grundlaufzeit sowie bei Ablauf einer eventuellen Vertragsverlängerungslaufzeit auf den Vermieter zurück zu übertragen.
  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform ist nur schriftlich möglich.
    2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, unverzüglich die unwirksamen Bestimmungen durch eine neue rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Dies gilt auch, wenn in dem Mietvertrag eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.
    3. Es gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.

SOE OCS·Stand 02/2023 – Vers. 1.6